Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Brannenburg (BGS-EWS) könnennachweislichnicht auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen von der Abwassermenge (=Menge an verbrauchtem Wasser gemäß Wasserzähler) abgezogen werden. Der Abzug ist für hauswirtschaftlich genutztes und für Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser ausgeschlossen.
Nähere Informationen zum Abzug der Kanalgebühr vom Gartenwasser finden Sie zum Download im Kasten recht.
Zum Öffnen des Antragsformulars für den notwendigen Gartenwasserzähler laden Sie den Antrag rechts im Kasten herunter.
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